Tortellini in Not e.V.
Ein Herz für Straßenhunde
 

Satzung des Tortellini in Not e.V.

Stand: 04. Dezember 2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tortellini in Not“ e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 16766 Kremmen.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Rettung notleidender (Straßen-) Hunde aus Sizilien. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) die Überführung solcher Hunde nach Deutschland

b) den Ausbau eines Netzwerkes zur Vermittlung solcher Hunde, das sowohl private Personen als auch andere Vereine umfassen kann

c) Finanzierung des Transportes solcher Tiere von Sizilien nach Deutschland

d) Aufbau eines Netzwerkes zwischen Privaten und Vereinen in Deutschland, Italien, insbesondere Sizilien, zur Kooperation im Sinne des Vereinszweckes

e) Finanzierung von Futter, ärztlicher und heilpraktischer Behandlung (insbes. Impfungen), der Erstellung notwendiger Dokumente (Impfpass, Transport etc.)

f) Gewährung finanzieller Unterstützung für den sizilianischen Verein Associazione Randagi in Movimento ODV, Via A. Coppola 1, 92027 Licata (AG), der mit seinem Refugio erster und wichtiger Kooperationspartner ist, weil er (Straßen-) Hunde in Not findet bzw. sie bei ihm abgegeben werden. Dieser Verein ernährt sie, zieht sie groß etc. und gewährt ihnen ein (vorübergehendes) Zuhause. Dabei soll er unterstützt werden.

g) Kostenübernahme für ärztliche und heilpraktische Behandlung (insb. Impfungen), der Erstellung notwendiger Dokumente (Impfpass, Transport etc.) in Fällen, die nur dann eine Vermittlung möglich machen.

h) Finanzielle Unterstützung von Pflegestellen (Futter, Tierarzt etc.)

 

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung des Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern, nämlich

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg, fernmündlich oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung und Vorgehensweise erklären.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1.000,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins

j) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Im Falle einer Satzungsänderung muss auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.

 

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich/geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

(6) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angebe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,11,12, und 13 entsprechend.

 

§12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Vorhaben, den Verein aufzulösen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzukündigen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Associazione Randagi in Movimento ODV, Via A. Coppola 1, 92027 Licata (AG), Italien.